Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand unterstützt das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und fördert unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung.
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen und gibt Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Begleitete Umgänge
§18 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen und gibt Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Vormundschaften / Pflegschaften
§§ 1773 - 1895 BGB | §§ 1909 ff BGB
Vormundschaften werden durch das Familiengericht angeordnet wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person nicht besteht, die Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind, oder der Familienstand des Kindes nicht ermittelt werden kann. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Mündels.
Eine Pflegschaft bezieht sich im Gegensatz zur Vormundschaft nur auf einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge, zum Beispiel die Gesundheitssorge.