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Gesetzliche Betreuung

Betreuungen gemäß §§ 1896 ff. BGB

  • Bei der gesetzlichen Betreuung erhält ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Betreuten. Die Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten möglich zu machen, die dieser aufgrund einer Bestimmten Erkrankung bzw. Behinderung nicht alleine besorgen kann.
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