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Vormundschaften / Pflegschaften

Vormundschaften gemäß §§ 1773 - 1895 BGB,

  • Vormundschaften werden durch das Familiengericht angeordnet wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person nicht besteht, die Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind, oder der Familienstand des Kindes nicht ermittelt werden kann. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Mündels.

Pflegschaften gemäß §§ 1909 ff BGB

  • Eine Pflegschaft bezieht sich im Gegensatz zur Vormundschaft nur auf einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge, zum Beispiel die Gesundheitssorge.
  • Weitere Infos: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/dein-vormund-vertritt-dich/95994
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